AlVG: § 12 Abs 1 (Arbeitslosigkeit; Voraussetzungen; selbstständige Erwerbstätigkeit muss derart beendigt worden sein, dass auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beendet wurde)
VwGH 7. 9. 2011, 2009/08/0195
Der Bf vermeint, dass § 12 Abs 1 AlVG im Zusammenhang mit dem (unverändert gebliebenen) Abs 6 dieser Bestimmung dahin gehend auszulegen sei, dass "lediglich die Arbeitslosenversicherungspflicht begründende und zu einem Leistungsanspruch führende unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit beendet" sein müsse und "auf Grund dieser Tätigkeit keine Pflichtversicherung mehr bestehen" dürfe; dafür spreche auch der Satz in den Materialien zur RV: "Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden." Seine neben der anspruchsbegründenden (unselbstständigen) Tätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit, die in den letzten Jahren überwiegend zu Verlusten geführt habe, falle unter § 12 Abs 6 lit c AlVG und könne somit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 1 leg cit nicht hindern.