AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit; sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit; Verpflichtung zur Annahme einer angebotenen Beschäftigung zum ehestmöglichen Zeitpunkt)
§ 9 Abs 2 (zumutbare Beschäftigung; angemessene Entlohnung; kollektivvertragliche Entlohnung als Maßstab)