Stmk SozialhilfeG 1998: § 31 Abs 1 lit b (Rückersatzansprüche Dritter gegen den Sozialhilfeträger, wenn dessen Hilfe nicht rechtzeitig gewährt werden konnte; Spitalskostenrückersatz setzt so dringendes Behandlungserfordernis voraus, dass eine vorherige Verständigung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist)