GewO 1994: § 26 Abs 1 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben; Fälle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2; mangelnde Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes; lange Deliktsdauer und hohe Schadenssumme; Wohlverhalten in der Dauer von sechseinhalb Jahren noch nicht ausreichend)
VwGH 28. 9. 2011, 2011/04/0148-0151