FPG: § 120 Abs 1 idF FrÄG (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt; wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 € bis zu 5.000 € zu bestrafen; Aufhebung der Wortfolge "von € 1.000" als verfassungswidrig)
VwGH 30. 8. 2011, 2011/21/0068