FPG: § 76 Abs 2 a Z 1 (Schubhaftgrund durchsetzbare Ausweisung mit zurückweisender Entscheidung oder kein faktischer Abschiebeschutz; aufrechte Ausweisungsentscheidung erforderlich; Konsumation einer solchen Entscheidung mit Ausreise des Fremden; keine Auswirkung des § 10 Abs 6 AsylG idF FremdenrechtsänderungsG 2009)