FPG: § 86 Abs 1 (Aufenthaltsverbot, befristetes; Gefährdungsmaßstab; persönliches Verhalten; Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; lange zurückliegende unrichtige Angaben vor Asylbehörde; Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt)
§ 87 Abs 1 (ebenso)