FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthalt; Voraussetzungen)
§ 66 Abs 1 (Ausweisung; Interessenabwägung; Schutz des Privat- oder Familienlebens; fehlende Feststellungen zur Pflegebedürftigkeit des österreichischen Ehemannes und zur Möglichkeit eines Familiennachzugs in das Herkunftsland der Fremden)