Bundes-GrundversorgungsG (GVG-B): § 6 (Grundversorgung; zugelassener Asylwerber; Antrag auf Aufnahme; Zuständigkeit des Bundes; Leistungsanspruch in Niederösterreich; keine Zuteilung durch Bundesbehörde)
VwGH 22. 9. 2011, 2008/18/0542
Zunächst ist zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass mit dem B der Beh erster Instanz allein über den Antrag des Bf, ihn in die Grundversorgung des Bundes aufzunehmen, entschieden wurde. Daher konnte auch nur dies Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Ungeachtet dessen, dass der Bf im Rahmen seiner Berufung auch für den Fall der abschlägigen Entscheidung seines ursprünglich gestellten Antrages auf Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes auch die Vornahme der Zuweisung in die Grundversorgung eines Bundeslandes beantragte, stellt Letzteres - auch nach deren Inhalt - nicht den Verfahrensgegenstand der hier relevanten B dar. Zutreffend erkannte die belBeh, dass sie, hätte sie auch über den in eventu auf Vornahme der Zuweisung gerichteten gestellten Antrag inhaltlich entschieden, ihre Zuständigkeit im Berufungsverfahren überschritten hätte. Der vom Bf erhobene Vorwurf, die belBeh hätte (auch) die Zuweisung in die Grundversorgung eines Bundeslandes vornehmen müssen, ist sohin nicht berechtigt.