FPG: § 86 Abs 1 fünfter Satz (Aufenthaltsverbot, befristetes; nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit; ununterbrochener Hauptwohnsitz durch zehn Jahre; Ermittlungspflicht der Behörde)
VwGH 22. 9. 2011, 2008/18/0519