VO (EWG) 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft: Art 7 Abs 2 (Arbeitnehmer aus dem EWR in anderem Mitgliedstaat, gleiche soziale und steuerliche Vergünstigungen wie für inländische Arbeitnehmer)
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Art 10 Abs 1 lit b (ebenso für Verwandte des Arbeitnehmers in aufsteigender Linie, denen er "Unterhalt gewährt", und zwar bereits im Herkunftsland im Zeitpunkt der Antragstellung, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen)