BDG: § 36 Abs 1 (Arbeitsplatz, Verzicht auf die Dienstleistung bis auf Weiteres in Weisungsform, keine Willkür mangels subjektiven Rechtes des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben)
§ 40 Abs 2 Z 3 (Verwendungsänderung, qualifizierte, Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung)