RGV: § 20 Abs 1 (Dienstverrichtungen im Dienstort, Reisegebühren) § 20 Abs 2 (ebenso, Ausnahme für Sitzungen und Beratungen; Unanwendbarkeit auf Vorsitzführung bei Abschlussprüfung)
VwGH 27. 9. 2011, 2010/12/0117
1. Im Hinblick auf den Charakter des § 20 Abs 2 RGV als Ausnahmebestimmung ist dieser restriktiv zu interpretieren. In diesem Zusammenhang ist der belBeh zunächst zwar einzuräumen, dass die Vorsitzführung bei einer Abschlussprüfung auch die Beratung der Prüfungskommission betreffend die Leistungsbeurteilung der Kandidaten mitumfasst. Der VwGH vertritt aber die Auffassung, dass für die Frage der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 RGV der Prüfungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist, wobei bei typisierender Betrachtung die auf die Beratung der Prüfungskommission entfallende Tätigkeit gegenüber der Abnahme der Prüfung in den Hintergrund tritt, sodass die Beratungstätigkeit der Prüfungskommission nicht dazu führt, dass die Vorsitzführung bei der Abschlussprüfung schon deshalb der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 RGV zu unterstellen wäre.