Nö GemeindebeamtendienstO: § 34 Abs 2 (Dienstverhinderung durch Krankheit, Meldungs- und Bescheinigungspflicht; willkürliche Annahme einer Dienstpflichtverletzung)
VwGH 27. 9. 2011, 2009/12/0198 bis 0199 (Säumnisbeschwerde)
1. Nach der Rsp des VwGH besteht im Beamtendienstrecht die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung gegen eine rechtswidrige Weisung nur im Wege des Antrages auf Erlassung eines FeststellungsB (VwGH 15. 1. 1990, 90/12/0001). In der Rsp wurde wiederholt ausgeführt, die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, bedeute, dass in Ansehung der genannten Weisung Befolgungspflicht bestehe. Einer solchen Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen, was dann der Fall ist, wenn diese von einem unzuständigen Organ erteilt wird, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen ist (VwGH 20. 5. 2009, 2008/12/0149; 22. 2. 2011, 2010/12/0025). Den gestellten Anträgen auf Aufhebung des Dienstauftrages und des ihm zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlusses mangelt es allerdings nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage, eine Aufhebung hätte auch nicht in Bescheidform zu erfolgen. Insoweit Zurückweisung.