Vlbg FlurverfassungsG: § 32 Abs 2 (Agrargemeinschaft, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, muss entweder eine von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzung haben; nur solche sind Körperschaften öffentlichen Rechts)
§ 73 Abs 1 (Regelungen zur Satzung einer Agrargemeinschaft)