Nö ROG: § 16 Abs 1 Z 1 (Widmungsarten; Bauland-Wohngebiet; für Wohngebäude und dem täglichen Bedarf der dortigen Bevölkerung dienende Gebäude; auch landwirtschaftlicher Betrieb zulässig, wenn Ortsbild nicht beeinträchtigt, keine ortsunübliche Emissionsbelastung; ortsüblicher landwirtschaftlicher Betrieb; Anforderungen an den landwirtschaftlichen Betrieb nach § 19 Abs 4 hier nicht maßgeblich; Vorstellungsentscheidung, die der Baubehörde die Prüfung der Einhaltung der Flächenwidmung aufgibt, entfalte auch Bindungswirkung für die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege; Auftrag im fortgesetzten Verfahren, Belege für das Vorliegen eines solchen Betriebs vorzulegen, schon deshalb unzulässig)