Stmk ROG: § 30 Abs 1 Z 7 (Baugebiete; Dorfgebiet; für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung, auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen; kein Immissionsschutz; Schweinehaltung)