Tir BauO 2001: § 19 (örtliche Bauvorschriften, betreffend bauliche Entwicklung; Verordnung der Gemeinde; ua Bestimmungen im Interesse des Orts- und Straßenbildes; Vorschrift über die Höhe von Einfriedungen)
Bauvorschriften der Gd S (im Erkenntnis anonymisiert): § 3 Abs 1 (zulässige Einfriedungen; ortsübliche Holzzäune mit oder ohne massivem Sockel- und Pfeilmauerwerk)