Tir BauO: § 36 Abs 2 (Benützungsbewilligung, Antrag durch den Eigentümer; im Fall von Wohnungseigentum die Eigentümer, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; Erteilung für einen in sich abgeschlossenen Teil des Gebäudes; Teilbenützungsbewilligung, die auch allgemeine Teile des Hauses betrifft; Betroffenheit der Miteigentümer)