AWG: § 29 Abs 1 (Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen; Errichtung oder wesentliche Änderung sowie Inbetriebnahme von Deponien mit mindestens 100.000 m2; Genehmigung des Landeshauptmannes umfasst nicht auch Abbau mineralischer Rohstoffe)
§ 29 Abs 2 (Genehmigung; Mitanwendung ua der Bestimmungen des Bergrechts; Geltung nur für - hier vollständig getrennte - Abfallwirtschaftsanlage)