AuslBG: § 2 Abs 2 (Beschäftigung, Begriff; durchgehende Verwendung eines überlassenen ausländischen Busfahrers auf in- und ausländischen Teilabschnitten)
VwGH 15. 9. 2011, 2009/09/0145
1. B war seit dem 1. 10. 2005 bei der DTT in Serbien als Fahrer beschäftigt. Die serbische DTT stellte den Feststellungen zufolge den Lenker B der österr T GmbH zur Verfügung, damit B mit einem auf die T GmbH zugelassenen Reisebus gemeinsam mit anderen Fahrern fahrplanmäßige Fahrten von Innsbruck (Dornbirn) nach Kladovo und zurück durchführe.