AsylG 2005: § 12a Abs 2 Z 1 (faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen, Aufhebung, Voraussetzungen; Zulässigkeit der Aufhebung nur bei zeitlicher Abschiebungsnähe, keine, Unvorhersehbarkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates)
§ 12a Abs 2 Z 2 (ebenso, voraussichtliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache)