AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff)
§ 8 Abs 1 idF BGBl I 2003/101 (subsidiärer Schutz)
AsylG 2005: § 10 Abs 2 Z 2 (unzulässige Ausweisungen, Verletzung von Art 8 EMRK, Interessenabwägung; schützenswertes Familienleben, Beziehungen unter Erwachsenen, zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit, Hinausgehen über übliche Bindungen, keines, erwachsene Brüder getrennte Haushalte, Eingriff ins Privatleben, über sechsjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, Unbescholtenheit, rund dreijährige Beschäftigung, aber illegale Einreise, bloß vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der Asylantragstellung, unberechtigter Asylantrag, keine besonders ausgeprägte, verfestigte und gelungene soziale Eingliederung des Bf in Österreich, kein Beleg über Kenntnisse der deutschen Sprache bzw Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, aufwachsen im Kosovo, starker familiärer Bezug zum Herkunftsstaat, Mutter und eigene minderjährige Kinder im Her-