AVG: Art 18 Abs 4 (Ausfertigungen von Erledigungen; ua muss die Bezeichnung der Behörde klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen)
§ 58 Abs 3 (Bescheid, wesentliche Merkmale, Verweisung auf Art 18 Abs 4; klare und unmissverständliche Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde)