Vlbg SozialhilfeG: § 6 Abs 6 zweiter Satz: (Hilfe in besonderen Lebenslagen; pflegebedürftige Menschen; Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich Sinnesbehinderung; dauerhafte Pflegegeldbezieherin unter Sachwalterschaft; keine Erforderlichkeit dauernder Unterbringung in geschlossener Sozialhilfe)