Nö GdO: § 92 (Aufsichtsbehörde; Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen des Gemeinderates; Aufhebung bei Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen; Beschluss betreffend Vorgangsweise bei Umwidmung von Grünland in Bauland, Festsetzung eines Quadratmeterpreises, zu dem die Grundstücke von der Gemeinde vom Eigentümer angekauft wer-
Seite 195