NAG: § 2 Abs 1 Z 9 (Familienangehöriger; Abstellen auf Vollendung des 21. Lebensjahres nicht verfassungswidrig) § 46 (ebenso)
VfGH 17. 6. 2011, B 711/10
1. Die Definition des Begriffes "Familienangehöriger" in § 2 Abs 1 Z 9 NAG erfolgte - wie den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - in Umsetzung der FamilienzusammenführungsRL, die als ihr Ziel in Art 1 die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhaltende Drittstaatsangehörige nennt. Die RL findet gem Art 3 Abs 1 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Im Sinne des Grundsatzes der "doppelten Bindung" (vgl VfSlg 14.863/1997 = ZfVB 1998/950, 952, 567, 970, 994, 997, 17.967/2006 = ZfVB 2007/1735, 1760, 1779, 1783, 18.642/2008 = ZfVB 2009/1987) ist daher zu prüfen, ob die in § 2 Abs 1 Z 9 NAG vorgesehene Altersgrenze innerhalb des dem Gesetzgeber durch die FamilienzusammenführungsRL eingeräumten Gestaltungsspielraums dem Sachlichkeitsgebot des BVGRassDiskr entspricht. Daneben begründet eine Unionsrechtswidrigkeit als solche keine Verfassungswidrigkeit, dementsprechend ist die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht der verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl VfSlg 15.753/2000 = ZfVB 2001/287, 289, 301, 324, 16.771/2002):