ArbVG: § 97 Abs 1 Z 1 (Betriebsvereinbarungen; allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln; keine bei der vorwiegenden Festlegung von Verhaltenspflichten des Betriebsinhabers)
§ 97 Abs 2 (keine Einigung ua in der in Z 1 bezeichneten Angelegenheit; Entscheidung der Schlichtungsstelle auf Antrag; keine Zuständigkeit bei vorwiegender Festlegung von Verhaltenspflichten des Betriebsinhabers)