AVG: § 13 Abs 2 idF BGBl I 2008/5 (schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form, bei E-Mails nach Maßgabe bekannt gemachter allfälliger technischer oder organisatorischer Beschränkungen; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des E-Mails nach dem Einlangen bei der Behörde oder bei betriebsbereit gehaltenem Server; Sorgfalts- und Erkundigungspfl icht des Absenders, hier des Tir Landesumweltanwaltes)