AVG: § 64 Abs 2 (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch Behörde, wenn vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten)
AsylG 2005: § 36 Abs 2 (aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen andere als zurückweisende Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung, keine aufschiebende Wirkung nach Aberkennung durch Bundesasylamt)