AVG: § 10 Abs 2 (Bevollmächtigung; Zweifelüber Befugnis zur Bestellung eines Untervertreters; Ermittlungspfl icht der Behörde)
VwGH 16. 6. 2011, 2008/18/0284
Nach der stRsp des VwGH ist zwischen dem Bestand einer Vollmacht und deren Beurkundung zu unterscheiden (VwGH 27. 1. 2009, 2008/22/0879 = ZfVB 2009/1634). Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Beh hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngem Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.