AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, Rechtsnachteil, Verhinderung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; "Dispositionsunfähigkeit" nicht erforderlich)
VwGH 28. 6. 2011, 2008/01/0129