VStG: § 5 Abs 1 (Schuld; Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens, Entlastung von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, besondere Erkundigungs-, Überwachungs- und Kontrollpflichten auch eines nicht ressortzuständigen Vorstandsmitgliedes im Fall außergewöhnlicher Geschäftsfälle, Stichproben und periodische Rücksprache mit Vorstandskollegen hier nicht ausreichend)