VStG: § 5 Abs 1 zweiter Satz (Schuld, Ungehorsamsdelikte; Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens, Entlastung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, Erkundigungs-, Überwachungs- und Kontrollpflichten auch der nicht zuständigen Vorstandsmitglieder, wenngleich hier kein überspannter Maßstab anzulegen ist; Stichproben, Urlaub des Vorstandsmitgliedes) § 9 Abs 1 idF BGBl I 2001/137 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Vertreter juristischer Personen, auch ausländischer juristischer Personen; mehrere Vorstandsmitglieder, Verantwortlichkeit auch der nach interner Aufgabenaufteilung unzuständigen Vorstandsmitglieder, jedoch weniger intensive Sorgfaltsanforderungen)