VStG: § 7 (Anstiftung und Beihilfe)
GewO: § 367 Z 54 (Strafbestimmungen; Besorgen-lassen einer Tätigkeit oder Veranlassung einer Tätigkeit durch Dritten, der dabei Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 begeht trotz zu erwartender Kenntnis; lex specialis zu § 7 VStG)