VStG: § 6 (Schuldausschließungsgrund; Notstand; keiner bei bloßer Weisung eines Vorgesetzten)
§ 9 Abs 4 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; Voraussetzungen der Wirksamkeit; klare räumliche Abgrenzung; Anordnungsbefugnis)