VwGG: § 34 Abs 1 (Zurückweisungen; hier: Existenz eines anfechtbaren Bescheides fehlt, da nur einfache Ladung statt eines Ladungsbescheides vorliegt)
AVG: § 19 Abs 3 (Ladungen; Anwendung von Zwangsmitteln nur, wenn an das ungerechtfertigte Ausbleiben des Vorgeladenen kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, die in der Ladung angedroht wurden)