UVP-G: § 2 Abs 4 (Begriffsbestimmungen, Umweltanwalt; Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen; Kärntner Naturschutzbeirat; Beschwerdelegitimation als Formalpartei; Geltendmachung nur prozessualer Rechte)