GewO: § 2 Abs 1 Z 1 (Ausnahmen vom Geltungsbereich; Land- und Forstwirtschaft; ua Halten von Nutztieren zur Zucht; Reitpferde)
§ 2 Abs 1 Z 2 (ebenso; Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft)
§ 2 Abs 4 Z 6 (ebenso; Vermieten und Einstellen von Reittieren; Unterordnung unter die Landwirtschaft als Voraussetzung; Beurteilung nach Größe und Betriebskonzept; selbstständiger Gewerbebetrieb losgelöst von Land- und Forstwirtschaft)