GewO: § 79 Abs 1 (Betriebsanlagen, nachträgliche Auflagenvorschreibung)
§ 79 Abs 3 (Betriebsanlagen; Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes; Interessenschutz nur durch Maßnahmen, die im Rahmen nachträglicher Auflagen nicht vorgeschrieben werden können, da dies zu Wesensänderung der Betriebsanlage führen würde)