FPG: § 56 Abs 1 (Ausweisung von Fremden mit Daueraufenthaltstitel, Voraussetzungen; schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; wiederholte Diebstahlsdelinquenz; Neigung zur Begehung von Eigentumsdelikten)