FPG: § 55 (Rückkehrverbot, unbefristetes; Verurteilung wegen Schlepperei; zweijährige Haftstrafe; über zehnjähriger Aufenthalt im Inland; "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes"; Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; Interessenabwägung)
§ 60 Abs 2 Z 1 (ebenso)