FPG: § 51 Abs 1 (Abschiebung; Entscheidung der Asylbehörde; Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes; Ermittlungspflicht der Behörde bei glaubhaftem Vorbringen)
VwGH 16. 6. 2011, 2007/18/0351 bis 0354
Ein bei der FremdenpolizeiBeh eingebrachter Antrag auf Feststellung nach der hier maßgeblichen Rechtslage des § 51 Abs 1 zweiter Satz FPG (in der Stammfassung) ist wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits die Entscheidung der AsylBeh über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. Den FremdenpolizeiBeh steht - abgesehen von hier nicht relevanten Konstellationen (VwGH 8. 7. 2009, 2007/21/0313 = ZfVB 2010/376) - jedoch die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der AsylBeh nach § 8 AsylG 1997 (bzw § 8 AsylG 2005) zu, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich des im B genannten Staates anders zu lauten hat. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (VwGH 17. 12. 2010, 2008/18/0744).