RGV: § 20 Abs 3 (Dienstverrichtungen im Dienstort, kein Anspruch für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen; Jobcenter der Post)
VwGH 12. 7. 2011, 2008/09/0184
1. Zur Anwendbarkeit der RGV Hinweis auf VwGH 28. 6. 2000, 95/12/0233 = ZfVB 2002/59. Auch wenn man annähme, dass Dienstzuteilungen vom Job-Center bzw KEC-Center nicht erfolgt wären, es sich sohin um Dienstverrichtungen am Dienstort iSd § 20 RGV gehandelt hätte, so wäre nicht zu ersehen, dass Dienstverrichtungen in einem Job-Center, die außerhalb dieses Centers erbracht werden, nicht in der "Natur des Dienstes" iSd § 20 Abs 3 RGV lägen. In der Natur des Dienstes liegen die gem § 20 Abs 3 RGV beurteilten Dienstverrichtungen nämlich dann, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (VwGH 13. 9. 2001, 2000/12/0162). Dies konnte im vorliegenden Fall angesichts des Charakters des Jobcenters, das später in KEC umbenannt worden ist, nicht mit Grund verneint werden.