TFLG 1978: § 33 Abs 2 lit c (agrargemeinschaftliche Grundstücke; das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut; ist seit 1. 3. 1983 nicht mehr in Geltung)