Tir FLG 1996 idF LGBl 2010/7: § 33 Abs 2 lit c (agrargemeinschaftliche Grundstücke sind insb Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen (Z 1) oder vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind (Z 2) unter weiteren Voraussetzungen; hier: Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft; Substanzwert kommt der Gemeinde zu)
VwGH 30. 6. 2011, 2010/07/0099