Tir FLG 1996 idF LGBl 2010/7: § 33 Abs 2 lit c Z 2 (agrargemeinschaftliche Grundstücke sind insb Grundstücke, die vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren)