Nö FLG: § 101 Abs 1 (die während des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgegebenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden und dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden; Erklärungen haben rechtsgestaltende Wirkung)
VwGH 30. 6. 2011, 2009/07/0070