AsylG 1997: § 30 Abs 1 (Einstellung des Asylverfahrens, Abwesenheit des Asylwerbers)
§ 30 Abs 2 (Fortsetzung eines eingestellten Asylverfahrens; Setzung konkreter Schritte zur Fortsetzung ausreichend; Fortsetzung nicht erst mit tatsächlicher Einvernahme des Asylwerbers; Anforderung des erstinstanzlichen Aktes und Einholung von Meldeauskünften durch UBAS)