AsylG 2005: § 36 Abs 2 (aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen andere als zurückweisende Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung, keine aufschiebende Wirkung nach Aberkennung durch Bundesasylamt)
AsylG 2005: § 36 Abs 2 (aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen andere als zurückweisende Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung, keine aufschiebende Wirkung nach Aberkennung durch Bundesasylamt)